Steuererklärung – Häufige Fehler vermeiden!

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Wer seine Steuererklärung selbst macht, muss sich sputen – Rentner und Arbeitnehmer müssen sie bis zum 31. Mai einreichen. Länger Zeit lassen kann sich, wer einen Steuerberater in Anspruch nimmt, dann muss man die Erklärung bis zum Jahresende abgeben. Wer häufige Fehler bei der Steuererklärung kennt, der kann auf mehr Geld hoffen!

 

Es gibt wohl kaum jemanden, der seine Steuererklärung gerne macht. Und dennoch lohnt es sich, beim Finanzamt seine Angaben einzureichen. Eine Studie des Statistischen Bundesamtes belegt, dass 11,5 Millionen Bundesbürger auf eine Rückzahlung von Steuergeldern hoffen können – im Schnitt 875 Euro. Durchaus ein stolzer Betrag, den man so im Jahr einsparen kann!

 

Doch bei der Steuererklärung sind Fehler leider vorprogrammiert, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) in einer Pressemeldung berichtet. Der Verband hat häufige Versäumnisse seiner Mitglieder ausgewertet. Wer die Fehler kennt, der kann auf eine höhere Rückzahlung hoffen!

 

Nachweise und Belege immer aufheben

 

Wichtigste Regel: Nachweise und Belege, die sich über das Jahr ansammeln, müssen gut aufbewahrt werden. Denn diese müssen die Bundesbürger später herzeigen oder per Kopie beilegen, wenn sie Ausgaben beim Finanzamt geltend machen wollen. Ob man die Belege in einem Ordner sammelt oder einfach in einem Schuhkarton, ist dabei jedem selbst überlassen.

 

Riester-Vorsorge nicht vergessen

 

Für Riester-Sparer ist die Anlage „AV“ wichtig, denn hier werden Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen abgefragt. Unter anderem wird die Höhe der geleisteten Beiträge sowie die staatliche Förderung in dieser Anlage eingetragen. Auch Tilgungsleistungen für Wohnriester und Kinderzulagen sind Teil dieses Fragebogens. Beiträge für die geförderte Vorsorge und bestimmte Zulagen dürfen Riester-Sparer als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen.

 

Um das Prozedere zu erleichtern, kann der Sparer eine Einwilligung zur Übermittlung seiner Einkommensteuerdaten ausfüllen und unterschrieben an den Anbieter des Riester-Vertrages schicken. Mit diesem Schritt profitiert der Sparer vom Dauerzulageverfahren, das seit 2005 angeboten wird. Die Versicherung sendet die entsprechenden Daten nach der Einwilligung des Versicherten einfach ans Finanzamt – und steuerliche Vorteile sind Jahr für Jahr ohne erneuten Aufwand sicher.

 

Rechnungen für Handwerker und Au-pairs nicht bar zahlen!

 

Auch wer Handwerker, Putzfrauen und Kinderbetreuer bezahlt, sollte das Thema Steuererklärung im Hinterkopf behalten. Diese Dienstleistungen lassen sich als Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen – hierfür dürfen die Kosten allerdings nicht in bar beglichen, sondern müssen überwiesen werden, wie die Lohnsteuerhilfe berichtet.

 

Ein weiterer Fehler: Viele Bürger vergessen die Kosten aus der Jahresverbrauchsabrechnung ihres Mietvertrages. Denn Aufwendungen für die Müllabfuhr, Gartenpflege, Hausreinigung oder Gerätewartung lassen sich ebenfalls steuerlich geltend machen.

 

Eine Aufstellung dieser Kosten ist in der Regel in der Jahresverbrauchsabrechnung unter der Rubrik „Nachweis Aufwendungen gem. § 35a EStG“ zu finden. Diese Auflistung ist für Hausverwaltungen bzw. Energiedienstleister gesetzlich verpflichtend, die Auflistung aller Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen muss den Mietern während eines Jahres zur Verfügung gestellt werden.

Besonders tückisch: Wer bei der Steuererklärung Einträge vertauscht, also nicht an der richtigen Stelle einträgt, darf nicht auf die Hilfe der Finanzamt-Mitarbeiter hoffen. Das Finanzamt streicht die geltend gemachten Kosten einfach aus der falschen Zeile raus – ohne sie an der richtigen Stelle wieder einzutragen. Das Geld ist dann verloren. Wer sich nicht auskennt, sollte vielleicht doch besser professionelle Hilfe in Anspruch nehmen!

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

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Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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